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   OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05   

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https://dejure.org/2005,3465
OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 21 ARf 7/05 (https://dejure.org/2005,3465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Nutzung der Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3151
  • MDR 2006, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB ): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931 ; KG, FamRZ 2000, 304 ; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG Köln, 26.02.2004 - 4 UF 19/04

    Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Die Vorteile dieser Zuständigkeitskonzentration auf den Familienrichter liegen auf der Hand: In der Praxis wird das Problem der Nutzungsvergütung zumeist von der unterhaltsrechtlichen Problematik überlagert (vgl. Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361b BGB RNr. 31; siehe auch OLG Köln, ZFE 2005, 68).
  • OLG Köln, 07.10.1991 - 26 W 14/91

    Ehegatten; Hausgrundstück; Alleineigentum; Trennung; Vergütungsanspruch;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Bamberg, 07.08.1995 - 2 UF 64/95
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde der Anspruch auch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur dann vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Köln, FamRZ 1992, 440 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 549 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1271 ).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.1998 - 9 W 148/98
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 AR 34/98 = FamRZ 1999, 110 ; Zöller/Vollkommer, ZPO , 25. Aufl., § 36 Rn.2).
  • OLG Dresden, 14.12.2000 - 10 ARf 31/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Ebenso entscheidet das Oberlandesgericht bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der allgemeinen Zivilabteilung und der Familienabteilung desselben Amtsgerichts (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 ARf 31/00 = OLG-NL 2001, 71; OLG Thüringen, OLG-NL 1999, 211).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Klein, 5. Aufl., Kap. 8 RNr. 85, 96; wohl auch Schröder/Bergschneider, Familienver- mögensrecht RNr. 3.270; a.A.: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts RNr. 92b; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 728 ).
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05
    Teilweise wurde die Grundlage des Zahlungsanspruchs im Gemeinschaftsrecht gesehen (§ 745 Abs. 2 BGB ): Mit der endgültigen Trennung könne jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die auch darin bestehen könne, dass derjenige, der in dem Haus verbleibt, an den anderen eine angemessene Entschädigung zu zahlen habe (BGH, FamRZ 1996, 931 ; KG, FamRZ 2000, 304 ; OLG Naumburg, OLGR 2001, 141; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 71; 467).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Nach einer zu Recht im Vordringen befindlichen Ansicht ist deshalb § 1361b BGB auch hier Sondervorschrift gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (OLG Dresden, NJW 2005, 3151; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1392; Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 1361b Rdn. 33 a.E.; Haußleiter/Schulz, Kap. 4 Rdn. 56).
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Der Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO steht nicht entgegen, dass die Sache noch nicht rechtshängig ist, denn im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts schon bei tatsächlicher beiderseitiger Kompetenzleugnung möglich (vgl. OLG Dresden, MDR 2006, 211; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 36, Rdnr. 2).

    Teilweise wurde der Anspruch auf eine analoge Anwendung des § 1361b BGB gestützt, analog deshalb, weil § 1361b Abs. 2 BGB a.F. eine Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten nur für den Fall vorsah, wenn ein Ehegatte nach Maßgabe eines (fiktiven) Wohnungszuweisungsverfahrens verpflichtet war, dem anderen die Ehewohnung im gemeinsamen Haus teilweise oder insgesamt zur Benutzung zu überlassen (vgl. zum Meinungsstand OLG Dresden, MDR 2006, 211).

  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 9 AR 2/09

    Zuständigkeitsbestimmung: Klage auf Nutzungsentschädigung für die alleinige

    Da auch das isolierte Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens einen Anspruch nach § 1361b BGB und damit die Regelung über die Ehewohnung betrifft, besteht grundsätzlich gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 9 AR 3/06; OLG Dresden OLGR 2005, 781).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2009 - 9 AR 14/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Erklärung der Unzuständigkeit in einer Aktenverfügung

    Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung, auch wenn es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilabteilung und Familienabteilung innerhalb desselben Gerichts handelt (BGHZ 71, 264, 270 f.; NJW-RR 1990, 1026; OLG Dresden, MDR 2006, 211 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 36 Rn. 2 a, 29).
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